Gründercoaching 2016 – KfW-Förderung

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Die KfW unterstützt Gründer im Gründer-Coaching finanziell dabei, Coaching-Maßnahmen für Ihren Unternehmenserfolg durchzuführen. Mit Beginn des Jahres 2016 wurden einige Bestimmungen angepasst.

Wer kann Anträge stellen? 

Existenzgründer mit Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland, die die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen

  • im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe)
  • im Bereich der Freien Berufe, sofern ihr Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist.
  • im Bereich der Social Entrepreneure in gemeinnütziger Rechtsform

Der Beginn der selbständigen Tätigkeit (Gründung, Übernahme des Unternehmens oder der tätigen Beteiligung, jeweils zusätzlich mit Geschäftsführungsfunktion, durch Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag etc. nachzuweisen) muss erfolgt sein und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 2 Jahre zurück. Der Existenzgründer muss über eine ausreichende unternehmerische Entscheidungsfreiheit bei Beteiligungen verfügen. Die selbständige Tätigkeit kann in Teil- oder Vollzeit ausgeübt werden.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind: 

  • Existenzgründer, wenn über ihr Vermögen oder das Vermögen des Unternehmens, das Gegenstand ihrer Existenzgründung ist, ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder bei denen ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt.
  • Existenzgründer von Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind.
  • Existenzgründer, die in der Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, der Wirtschaftsprüfung, in der Steuerberatung, der als vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer tätig sind oder tätig werden wollen.
  • Auch ausgeschlossen sind Existenzgründer von Unternehmen aus den Branchen landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei und Aquakultur aufgrund von EU-Vorgaben gemäß dem „Allgemeinen Merkblatt zu Beihilfen“.

Was wird gefördert?

Förderung Coaching-Maßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Die Förderung ist insbesondere auch auf folgende schwerpunktmäßige Förderziele gerichtet:

  • Spezifisches Coaching für Unternehmerinnen
  • Spezifisches Coaching für Migrantinnen und Migranten
  • Spezifisches Coaching für Existenzgründer zu Fragen familienfreundlicher Maßnahmen in Unternehmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Nicht gefördert werden Coaching-Maßnahmen

  • die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben
  • zur Ausarbeitung von Verträgen, Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Durchführung von Buchführungsarbeiten
  • die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben
  • die die Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien (wie z. B. Briefpapier, Logos, Flyer) sowie von Internetseiten zum Inhalt haben
  • die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten oder deren Zweck auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind, die von der Beraterin oder dem Berater oder dem Beratungsunternehmen selbst vertrieben werden
  • die die Beschaffung oder Erarbeitung von Soft- und Hardware oder die Durchführung von EDV-Schulungsmaßnahmen beinhalten
  • die mit ESF (Europäischer Sozialfonds)-Mitteln finanziert werden  •

Nicht förderfähig sind Coaching-Maßnahmen von Beratern, die

  • für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, tätig werden;
  • dem Betrieb des beratenen Unternehmens oder eines mit diesem mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar verbundenen Beratungsunternehmens angehören;
  • Angehörige des Existenzgründers nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sind oder
  • für die die Berater bereits Zuschüsse aus ESF-Mitteln für denselben Zuwendungszweck erhalten haben,
  • in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Entscheidung über den Antrag selbst eine Förderung über das „Gründercoaching Deutschland“ nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) bzw. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) oder nach diesem Merkblatt in Anspruch genommen haben.

Wie hoch ist der Zuschuss im „Gründercoaching Deutschland“? 

Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Standort der Betriebsstätte. Existenzgründer erhalten: Zuschuss, Besonderheiten, Selbstbeteiligung

  • in den neuen Bundesländern (ohne Berlin und die Region Leipzig) einen Zuschuss in Höhe von 75 % des Honorars,
  • in den alten Bundesländern, Berlin und der Region Leipzig in Höhe von 50 % des Honorars.
  • Als Bemessungsgrundlage für die Förderung wird maximal ein Beratungshonorar von 100 Euro pro Stunde berücksichtigt. Es dürfen höchstens 8 Stunden pro Tag beraten und abgerechnet werden. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Netto-Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 4.000 Euro nicht überschreiten.

Die Förderung eines Gründercoachings setzt immer eine Coaching-Empfehlung eines Regionalpartners und eine Zuschusszusage der KfW voraus. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss. Vielmehr entscheidet die KfW auf Basis der Empfehlung eines Regionalpartners und aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die KfW reicht die Mittel auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages aus.

Welche Kosten muss der Existenzgründer als Selbstbeteiligung selbst tragen? 

Folgende Kosten sind von Ihnen selbst zu tragen (Selbstbeteiligung):

  • der Eigenanteil am Beratungshonorar
  • die Fahrtkosten des Beraters
  • sonstige in der Beraterrechnung aufgeführte Nebenkosten
  • die Mehrwertsteuer des gesamten Rechnungsbetrags

Die Zahlung Ihres Eigenanteils am Beratungshonorar weisen Sie der KfW durch Vorlage eines Kontoauszuges für ein unter Ihrem Namen oder dem Namen Ihres Unternehmens geführtes Konto nach, durch den die Überweisung an den Berater belegt wird. Eine Zahlung in bar oder von einem anderen Konto wird nicht anerkannt. Die Selbstbeteiligung darf nicht aus Mitteln des ESF oder von dem beauftragten Berater – unmittelbar oder mittelbar – finanziert werden. Unzulässig ist auch die Verrechnung des Anspruchs des Beraters auf Zahlung der Selbstbeteiligung mit Zahlungsansprüchen des Existenzgründers gegen den Berater aus einem gesonderten Rechtsgeschäft, wenn dieses Rechtsgeschäft im Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung und sechs Monaten nach Auszahlung des Zuschusses begründet worden ist oder die dem Existenzgründer danach geschuldete Leistung die Selbstbeteiligung nicht wesentlich übersteigt. Von den Beratern gewährte Rabatte oder sonstige Nachlässe auf die Kosten der Coaching-Maßnahme sind von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Werden Rabatte oder sonstige Nachlässe nachträglich gewährt, so hat der Existenzgründer dies der KfW unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss von dem Existenzgründer an die KfW zu erstatten.

Wie läuft das „Gründercoaching Deutschland“ ab?

Antrag
Ihren Antrag stellen Sie bitte über einen Regionalpartner der KfW (z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsfördergesellschaften). Mit Ihrem Regionalpartner führen Sie ein persönliches Vorgespräch.  Im Antrag nennen Sie den von Ihnen aus der KfW-Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de) ausgewählten Berater. Ihr Berater muss in der KfW-Beraterbörse gelistet und für das Programm zugelassen sein. Dies erkennen Sie im Profil des Beraters.

Die Zulassung des Beraters für das Programm ist insbesondere von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Der eingesetzte Berater muss überwiegend im Bereich der entgeltlichen Unternehmensberatung tätig sein.
  • Der eingesetzte Berater muss im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zuverlässig, für die Beratung fachlich geeignet und in der Beraterbörse der KfW für die Beratung nach diesem Merkblatt zugelassen sein.
  • Die fachliche Eignung nach diesem Merkblatt setzt insbesondere voraus, dass der eingesetzte Berater mindestens drei Jahre überwiegend KMU entgeltlich betriebswirtschaftlich beraten hat, wobei dies selbständig oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses in einem Beratungsunternehmen erfolgt sein kann. Zum Nachweis seiner Eignung hat der Berater mindestens zwei Referenzen über abgeschlossene, entgeltlich durchgeführte Beratungen von KMU, die über das Bewertungssystem der KfW-Beraterbörse bewertet wurden, nachzuweisen. Die Referenzen müssen auf einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Beratung beruhen. Das Ende der in der Referenz genannten Beratung darf im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Auf Verlangen hat der Berater der KfW die Voraussetzungen der Zulassung zur Beraterbörse durch weitere Angaben und Unterlagen nachzuweisen. Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Berater die fachliche Eignung nicht oder nicht mehr erfüllt, darf er bis zu dessen Klärung durch die KfW nicht für eine Beratung nach diesem Merkblatt eingesetzt werden.

Die für einen Antrag notwendigen Daten erfassen Sie online über die KfW-Antragsplattform (www.kfw.de/gcd). Diese werden automatisch in ein PDF-Antragsformular übertragen. Das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular inklusive der De-minimis-Erklärung reichen Sie bitte im Original bei Ihrem Regionalpartner ein. Maßgeblicher Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Förderbedingungen ist der Tag, an dem Sie das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular und die De-minimis-Erklärung beim Regionalpartner einreichen.

Sind die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, gibt der Regionalpartner eine Empfehlung für die Bezuschussung des Beratungshonorars ab und leitet den Antrag an die KfW weiter. Der Regionalpartner prüft unter anderem die Identität des Existenzgründers anhand geeigneter Ausweisdokumente. Er kann die Vorlage von weiteren Nachweisen (z.B. Gewerbeanmeldung, Anmeldung beim Finanzamt) verlangen. Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung des Regionalpartners und der Angaben im Antrag über die Zusage Ihres Zuschusses. Wichtig: Den Coachingvertrag dürfen Sie erst abschließen und mit der Beratung darf erst begonnen werden, nachdem Sie die Zusage der KfW erhalten haben. Vor Erteilung der Zusage durch die KfW dürfen weder Kosten für die geförderte Beratung in Rechnung gestellt, noch Zahlungen an den Beratern geleistet worden sein.

Beratung
Nach Erhalt der Zusage durch die KfW schließen Sie mit Ihrem Berater einen schriftlichen Beratungsvertrag ab (siehe vorstehend), in dem mindestens die Inhalte des Coachings, die Höhe des Tageshonorars, die Anzahl der Tagewerke und der Beratungszeitraum geregelt sind.

Der Geschäftsführer der Akademie für Manager, Wilhelm Gerbert ist als Gründungscoach bei der KfW gelistet und berät u.a. junge Unternehmen am UnternehmerTUM der TU-München.

Für Fragen erreichen Sie uns unter fon +49 89 4117 5396 oder e-mail info@akademie-fuer-manager.de

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