Sozialgerichtsurteil zum Gründungszuschuss

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Sozialgerichtsurteil stärkt Anspruch auf Gründungszuschuss – Vorgehen der Arbeitsagentur missbräuchlich.

Ein gründerfreundliches Urteil des Mannheimer Sozialgerichts macht Mut und bestätigt unser Rechtsempfinden. Regelrecht abgewatscht hat es die Verhinderungspraxis der Arbeitsagentur in Bezug auf den Gründungszuschuss. Dass dieser Fall überhaupt vor das Sozialgericht gekommen ist, sei „missbräuchliche“ Rechtsverfolgung. Die Agentur musste hierfür eine (symbolische) Strafe bezahlen – und natürlich den bis dahin verweigerten Gründungszuschuss sowie die Rechtsanwaltskosten des Klägers.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Prüfung des Gründungszuschussantrags und des gegen die Ablehnung eingereichten Widerspruchs von der Arbeitsagentur einzig darauf gerichtet gewesen ist, den Zuschuss abzulehnen, ohne den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für andere Fälle, auch wenn das Verhalten der Agentur auf den ersten Blick extrem erscheinen mag. Anders ausgedrückt: Die Arbeitsagentur hat so viele Fehler gemacht, dass der Richter exemplarisch aufzeigen konnte, „was alles nicht geht“. Und das ist eine ganze Menge …

Die Arbeitsagentur wollte lieber Geld für Weiterbildungsmaßnahmen ausgeben und den Antragsteller in Hilfsarbeiterjobs vermitteln, statt seine vielversprechend anlaufende Selbständigkeit als Golflehrer zu unterstützen. Begründung der Agentur: Golflehrer – das sei kein Ausbildungsberuf. Dazu das Gericht: Dies gilt auch „für eine Vielzahl anderer Ausbildungen, wie z.B. die Ausbildung zum Krankenpfleger oder ein Studium. Würde die Auffassung der (Arbeitsagentur) zutreffen, könnte sie sich die Vorhaltung eines Hochschulteams (…) sparen, da diese Zielgruppe, würde man der Auffassung (…) folgen, sämtlich in Helfertätigkeiten vermittelbar wäre“.

Daraus ist zu verallgemeinern: Wer eine spezielle Ausbildung absolviert hat, dem ist eine (beliebige) Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zumutbar, auch wenn es sich um keine staatlich anerkannte Berufsausbildung (Lehrberuf) handelt.

Welche Tätigkeiten zumutbar sind, so das Gericht weiter, dürfe in diesem Fall auch nicht von der Höhe des Arbeitslosengelds abhängig gemacht werden (das aufgrund der vorherigen Ausbildung relativ niedrig war), sondern müsse sich an dem orientieren, was nach Abschluss einer Ausbildung im gelernten Beruf üblich ist.

Die Frage, in welchen Beruf vermittelt werden darf, ist deshalb so wichtig, weil oft schon im ersten Gespräch mit dem Gründer eine Eingliederungsvereinbarung getroffen wird. Oft ist es schwierig, die Arbeitsagentur dafür zu gewinnen, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu vereinbaren. Wenn man zu sehr darauf besteht, kann dies unter Umständen als mangelnde Kooperationsbereitschaft in Hinblick auf eine Vermittlung ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall war die Integration in den Arbeitsmarkt als Golflehrer in 100 Kilometer Umkreis vereinbart worden.

Wenn nun aber, wie im vorliegenden Fall, die Vermittlung in einen Beruf vereinbart wird, der typischerweise selbständig ausgeübt wird, dann, so das Gericht, reduziert sich der Ermessensspielraum der Arbeitsagentur auf Null. „Die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung ist im vorliegenden Fall die Gewährung des Gründungszuschusses an den Kläger.“ Nach unserer Erfahrung gründen viele vormals Arbeitslose genau in solchen Berufen oder haben eine entsprechende Aus- oder Weiterbildung in diesen Berufen hinter sich gebracht.

Der Richter gibt sich damit aber noch nicht zufrieden und führt weitere allgemeine Gründe dafür an, dass der von der Arbeitsagentur angeführte Vorrang der Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Berufe abwegig sei: „Es liegt (…) auf der Hand, dass die Vermittlung des Klägers in eine Helfertätigkeit nicht von Dauer wäre. Im Gegensatz dazu bietet die Bewilligung eines Gründungszuschusses die besten Aussichten für eine dauerhafte Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt.“ Nach § 4 Abs. 2 a.E. SGB III gilt der Vermittlungsvorrang vor Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik (z.B. Gründungszuschuss) nicht, wenn diese für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist. Auch hier gilt wieder: Viele machen sich selbständig, weil sie in ihrem Beruf wenig Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung haben, sei es, weil sich die Umstände geändert haben, sei es, weil sie überqualifiziert sind und die Arbeitgeber nach preisgünstigen Berufsanfängern suchen.

Der Richter argumentiert weiter: „Die (Arbeitsagentur) führt im Übrigen ihre Berufung auf den Vermittlungsvorrang selbst ad absurdum, da sie dem Kläger (…) eine Weiterbildungsmaßnahme in Aussicht stellt. Eine Weiterbildungsmaßnahme ist jedoch ebenso eine Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik wie der Gründungszuschuss. Warum für eine Weiterbildungsmaßnahme im Unterschied zum Gründungszuschuss kein Vermittlungsvorrang gelten soll, vermochte die (Arbeitsagentur) nicht zu erklären.“

Und weiter: „Zu Guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass die (Arbeitsagentur) in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages (…) zu Recht davon ausging, dass der Gründungszuschuss bei Vorliegen der (gesetzlichen Voraussetzungen auch nach der Neuregelung) eine quasi Pflichtleistung darstellt und eine Ablehnung wenig realistisch ist.“

Zusammenfassung durch www.gruendungszuschuss.de
Der Arbeitsagentur sind bei der Verweisung auf andere Berufe enge Grenzen gesetzt. Wird aber ein Beruf häufig oder überwiegend selbständig ausgeübt, wie dies in vielen Bereichen der Fall ist, besteht nur geringer oder gar kein Ermessensspielraum. Dabei ist auch zu beachten, ob das erzielbare Einkommen bei nichtselbständiger Tätigkeit angemessen ist und ob diese eine dauerhafte Integration verspricht. Die Agentur darf statt des Gründungszuschuss auch nicht andere Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik wie eine Weiterbildung anbieten, da sie sonst das Argument des Vermittlungsvorrangs ad absurdum führt.

Die Arbeitsagenturen haben bei der Ablehnung von Anträgen auf Gründungszuschuss wenig Ermessensspielraum, es handelt sich, wie die Bundesagentur letztes Jahr selbst einräumte, auch nach neuem Recht um eine „Quasi-Pflichtleistung“. Das Urteil bestätigt dies ebenso wie die zum Thema bisher erschienenen juristischen Kommentare. Die Arbeitsagentur handelt mit ihrer Vergabepraxis demnach missbräuchlich und gegen eigenes besseres Wissen.

Zum Sachverhalt im Einzelnen
Der Kläger hatte eine Ausbildung als Golflehrer absolviert und sich zum 1.3.2012 als „Fully Qualified PGA Golfprofessional-Golflehrer im Golfclub H.-H.“ selbständig gemacht. Hierfür stellte er einen Antrag auf Gründungszuschuss inklusive Businessplan und fachkundiger Stellungnahme. Bereits am 25.1.2012 hatte er mit seiner Arbeitsagentur-Beraterin eine Eingliederungsvereinbarung getroffen, die die Integration in den Arbeitsmarkt als Golflehrer in 100 Kilometer Umkreis zum Ziel hatte. Bei einem späteren Beratungsgespräch kurz vor der Gründung wurde ihm gesagt, dass er nicht mit der Bewilligung des Gründungszuschusses rechnen könne, da es sich nach neuem Recht um eine Ermessensleistung handele. Er ließ sich nicht beirren, bestand auf der Herausgabe der Antragsunterlagen und reichte diese am 10.4.2012 ein.

Am 9.5.2012 lehnte die Arbeitsagentur den Antrag ab. Begründung: Es gäbe genügend sozialversicherungspflichtige Stellen. Eine Liste mit offenen Stellen hatte man ihm eine Woche zuvor zugeschickt. Außerdem bot man ihm Weiterbildungsmaßnahmen an, um seine „berufsfachlichen Defizite zu beheben“. Wiederum ließ sich der Kläger nicht beirren und legte am 16.5.2012 Widerspruch ein: „Er habe bereits eine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Das Geschäft laufe gut an. Es sei abzusehen, dass er im Laufe des Jahres 2012 seinen Lebensunterhalt vollständig bestreiten könne. Bis dahin sei er aber auf die Anschubunterstützung angewiesen.“

Auch der Widerspruch wurde am 5.6.2012 abgelehnt. Die Vermittlung in (sozialversicherungspflichtige) Arbeit habe Vorrang vor Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik (wie dem Gründungszuschuss). Golflehrer – das sei kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, der Kläger sei als ungelernt zu betrachten und ihm seien auch Tätigkeiten als Hilfsarbeiter zuzumuten. Solche Stellen aber gäbe es in ausreichender Zahl. Erneut wurden Weiterbildungsmaßnahmen angeboten.

Dagegen erhob der Golflehrer am 4.7.2012 Klage beim Sozialgericht Mannheim. Das Urteil wurde bereits am 23.8.2012 gefällt, das Ausformulieren der Begründung hat jedoch offenbar noch einige Zeit in Anspruch genommen. Es ist deshalb erst vor kurzem veröffentlicht worden. Es dürfte das erste Urteil zum neuen Gründungszuschuss-Recht sein und damit erheblichen Einfluss auf weitere erstinstanzliche Urteile anderer Richter haben. Wir rechnen in den nächsten Monaten deshalb mit weiteren gründerfreundlichen Urteilen. Wenn eine gewisse Zahl entsprechender Urteile ergangen ist, dürfte die Arbeitsagentur gezwungen sein, ihre dann ja rechtswidrige Praxis umzustellen.

Das Urteil bestätigt das, was auch bereits einflussreiche juristische Kommentare zum neuen Gründungszuschuss-Recht aussagen: Vergleiche Vergabepraxis und Arbeitsagenturen

Unterstützung und Gründungscoaching: https://www.akademie-fuer-manager.de/selbstaendig/  

 

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